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   BFH, 31.05.1972 - II R 9/66   

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https://dejure.org/1972,747
BFH, 31.05.1972 - II R 9/66 (https://dejure.org/1972,747)
BFH, Entscheidung vom 31.05.1972 - II R 9/66 (https://dejure.org/1972,747)
BFH, Entscheidung vom 31. Mai 1972 - II R 9/66 (https://dejure.org/1972,747)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Vermögensanteil - Rechnerische Beteiligung - Verhältnismäßige Beteiligung - Gesamthänder - Vermögensaufstellung - Grunderwerbsteuer-Stichtag - Reinvermögen der Gesamthand - Kapitalanteil - Zurechnungsvorschrift

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BFHE 106, 360
  • DB 1972, 2191
  • BStBl II 1972, 833
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 21.04.1955 - II ZR 227/53

    Einlagebewertung bei OHG

    Auszug aus BFH, 31.05.1972 - II R 9/66
    Bereits für die Bewertung der Einlagen ist den Gesellschaftern auch handelsrechtlich, allerdings im gesetzlich zulässigen Rahmen (vgl. § 138 BGB), ein gewisser Spielraum eingeräumt (BGHZ 17, 130, 134; Fischer in Staub, Großkommentar zum Handelsgesetzbuch, 3. Aufl., § 120 Tz. 24; Hueck, a. a. O., § 16 V 2 S. 237).

    So kann z. B. vereinbart werden, daß die Höhe des Abfindungsanspruches eines ausscheidenden Gesellschafters sich nach dem zwischen den Gesellschaftern vereinbarten Wert des Gesellschaftsvermögens richtet (BGHZ 17, 130, 133) oder -- unabhängig vom Verhältnis der Kapitalanteile -- auf einen festen Betrag begrenzt ist (Hueck, a. a. O.).

    Wie die Art der Auseinandersetzung bei Auflösung der OHG, insbesondere der Schlüssel zur Verteilung des Reinvermögens -- das Auseinandersetzungsguthaben -- abweichend vom gesetzlich vorgesehenen Schlüssel (§ 155 HGB) vereinbart werden können (Hueck, a. a. O., § 32 VII 4 S. 518; Schilling im Großkommentar zum Handelsgesetzbuch, 3. Aufl., § 155 Tzn. 3, 4), so unterliegt auch -- wie bereits oben erwähnt -- das Abfindungsguthaben für den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters im Rahmen der allgemeinen gesetzlichen Vorschriften der freien Vereinbarung der Gesellschafter untereinander (vgl. im einzelnen außer BGHZ 17, 130, 133 noch Hueck, a. a. O., § 29 II 5a S. 459; Huber, a. a. O., besonders S. 316 ff., 342 ff.).

  • BFH, 18.07.1967 - GrS 5/66

    Kostenentscheidung nach der notwendigen Zuziehung eines Bevollmächtigten oder

    Auszug aus BFH, 31.05.1972 - II R 9/66
    Für die Erklärung, ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren notwendig war, ist das Gericht des ersten Rechtszuges im Kostenfestsetzungsverfahren zuständig (Gr. S. 5--7/66 vom 18. Juli 1967, BFH 90, 150, BStBl II 1968, 56).
  • BFH, 21.12.1966 - II 149/63

    Nachweis einer Steuerumgehungsabsicht bei der Beurkundung eines

    Auszug aus BFH, 31.05.1972 - II R 9/66
    Statt durch eigene Vertragsauslegung hätte das FG deshalb den wirklichen Willen der Vertragsbeteiligten von Amts wegen (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) durch geeignete Ermittlungen feststellen müssen (vgl. Urteil des BFH II 149/63 vom 21. Dezember 1966, BFH 87, 458, 460, BStBl III 1967, 189).
  • BFH, 08.12.1965 - II 158/62 U

    Ermittlung eines Grundstückwertes und eines Vermögensanteils bei Auflösung einer

    Auszug aus BFH, 31.05.1972 - II R 9/66
    Das FG hat ferner richtig erkannt, daß -- jedenfalls beim Fehlen abweichender Sondervereinbarungen -- "der Anteil, zu dem der Erwerber am Vermögen der Gesamthand beteiligt ist" (§ 6 Abs. 2 Satz 1 GrEStG; im folgenden auch: Vermögensanteil), zwar in seiner absoluten Höhe nicht dem aus dem fortgeführten Kapitalkonto des einzelnen Gesellschafters ermittelten variabelen (oder auch festen) Kapitalanteil als Posten der (Handels-oder Steuer-) Bilanz entspricht, daß aber das Verhältnis dieser Kapitalanteile zueinander im Regelfall maßgeblich sein wird für eine im selben Verhältnis rechnerisch vorzunehmende Aufteilung des im Anhalt an die Grundsätze der Allgemeinen Bewertungsvorschriften des BewG -- Erster Teil -- nach einer besonderen Vermögensaufstellung auf den Grunderwerbsteuer-Stichtag ermittelten (wirklichen) Reinvermögens der Gesellschaft (BFH 83, 479; BFH-Urteile II 53/62 U vom 10. November 1965, BFH 84, 112, 114, BStBl III 1966, 41; II 158/62 U vom 8. Dezember 1965, BFH 84, 149, 153, BStBl III 1966, 54), aus dem dann der rechnerische Vermögensanteil im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 GrEStG abzuleiten ist.
  • BGH, 17.11.1955 - II ZR 42/54

    D-Mark-Umstellung. Stille Reserven

    Auszug aus BFH, 31.05.1972 - II R 9/66
    Da aber insbesondere die stillen Reserven als bisher versteckte Betriebsgewinne -- immer das Fehlen besonderer Anhaltspunkte unterstellt -- den Gesellschaftern regelmäßig ebenfalls nach dem Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen sind (vgl. BGHZ 19, 42, 47), können -- im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin -- keine grundsätzlichen Bedenken dagegen bestehen, daß der Vermögensanteil im Sinne des § 6 GrEStG an dem nach den o. a. Vorschriften festgestellten wirklichen Gesamtvermögen nach dem Verhältnis der veränderlichen Kapitalanteile zueinander ermittelt wird.
  • BFH, 23.07.1965 - III 166/62 U

    Umfang der Berücksichtigung einer Auseinandersetzung von Miterben im

    Auszug aus BFH, 31.05.1972 - II R 9/66
    Das FG hat ferner richtig erkannt, daß -- jedenfalls beim Fehlen abweichender Sondervereinbarungen -- "der Anteil, zu dem der Erwerber am Vermögen der Gesamthand beteiligt ist" (§ 6 Abs. 2 Satz 1 GrEStG; im folgenden auch: Vermögensanteil), zwar in seiner absoluten Höhe nicht dem aus dem fortgeführten Kapitalkonto des einzelnen Gesellschafters ermittelten variabelen (oder auch festen) Kapitalanteil als Posten der (Handels-oder Steuer-) Bilanz entspricht, daß aber das Verhältnis dieser Kapitalanteile zueinander im Regelfall maßgeblich sein wird für eine im selben Verhältnis rechnerisch vorzunehmende Aufteilung des im Anhalt an die Grundsätze der Allgemeinen Bewertungsvorschriften des BewG -- Erster Teil -- nach einer besonderen Vermögensaufstellung auf den Grunderwerbsteuer-Stichtag ermittelten (wirklichen) Reinvermögens der Gesellschaft (BFH 83, 479; BFH-Urteile II 53/62 U vom 10. November 1965, BFH 84, 112, 114, BStBl III 1966, 41; II 158/62 U vom 8. Dezember 1965, BFH 84, 149, 153, BStBl III 1966, 54), aus dem dann der rechnerische Vermögensanteil im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 GrEStG abzuleiten ist.
  • BFH, 10.11.1965 - II 53/62 U

    Ermittlung der zu erhebende anteilige Grunderwerbsteuer und der

    Auszug aus BFH, 31.05.1972 - II R 9/66
    Das FG hat ferner richtig erkannt, daß -- jedenfalls beim Fehlen abweichender Sondervereinbarungen -- "der Anteil, zu dem der Erwerber am Vermögen der Gesamthand beteiligt ist" (§ 6 Abs. 2 Satz 1 GrEStG; im folgenden auch: Vermögensanteil), zwar in seiner absoluten Höhe nicht dem aus dem fortgeführten Kapitalkonto des einzelnen Gesellschafters ermittelten variabelen (oder auch festen) Kapitalanteil als Posten der (Handels-oder Steuer-) Bilanz entspricht, daß aber das Verhältnis dieser Kapitalanteile zueinander im Regelfall maßgeblich sein wird für eine im selben Verhältnis rechnerisch vorzunehmende Aufteilung des im Anhalt an die Grundsätze der Allgemeinen Bewertungsvorschriften des BewG -- Erster Teil -- nach einer besonderen Vermögensaufstellung auf den Grunderwerbsteuer-Stichtag ermittelten (wirklichen) Reinvermögens der Gesellschaft (BFH 83, 479; BFH-Urteile II 53/62 U vom 10. November 1965, BFH 84, 112, 114, BStBl III 1966, 41; II 158/62 U vom 8. Dezember 1965, BFH 84, 149, 153, BStBl III 1966, 54), aus dem dann der rechnerische Vermögensanteil im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 GrEStG abzuleiten ist.
  • BFH, 01.09.1965 - II 93/62 U

    Verletzung des rechtlichen Gehörs auf Grund verspäteter Kenntnis des

    Auszug aus BFH, 31.05.1972 - II R 9/66
    (Der -- dort nicht tragende -- Hinweis auch auf § 11 Nr. 5 StAnpG im Urteil II 93/62 U vom 1. September 1965, BFH 83, 475, BStBl III 1965, 670, betraf einen Fall der Auflösung einer KG beim Fehlen einer abweichend vereinbarten Auseinandersetzungsquote.) Das bedeutet -- wie noch darzulegen ist -- nicht, daß bei Ermittlung des Vermögensanteils eines in der Gesellschaft verbleibenden Gesellschafters der Blick auf einen gedachten Vermögensanteil völlig verwehrt wäre, der dem Gesellschafter bei seinem unterstellten Ausscheiden aus einer bestehenbleibenden OHG als Abfindungsguthaben zustehen würde.
  • BFH, 07.12.1951 - II 80/51 S

    Zahlungspflicht der Grunderwerbsteuer bei einer Gesamthandsgemeinschaft -

    Auszug aus BFH, 31.05.1972 - II R 9/66
    Vermögensanteil im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 GrEStG ist vielmehr die -- nicht summenmäßige, sondern -- verhältnismäßige (prozentuale) Beteiligung (BFH-Entscheidung II 80/51 S vom 7. Dezember 1951, BFH 56, 45, 47, BStBl III 1952, 19) an dem nach den o. a. Grundsätzen ermittelten Reinvermögen der Gesellschaft; sie ist mit anderen Worten ein gedachter (unterstellter) rechnerischer Anteil des Gesellschafters am Gesamthandvermögen, der allerdings den wahren, dem einzelnen Gesellschafter zustehenden Wertanteil an diesem Reinvermögen widerspiegeln soll.
  • RFH, 29.12.1926 - II A 517/26
    Auszug aus BFH, 31.05.1972 - II R 9/66
    Zu dem vergleichbaren § 15 Abs. 3 GrEStG 1919/1927 hat aber bereits der RFH entschieden, daß bei Grundstücksübertragung unter Verbleib des Gesellschafters in der bestehenbleibenden Gesellschaft dessen Vermögensanteil und nur bei Auflösung der Gesellschaft dessen Auseinandersetzungsanteil maßgebend war (RFH-Urteil II A 517/26 vom 29. Dezember 1926, RFH 20, 125, RStBl 1927, 159; vgl. auch Ott, Deutsche Verkehrsteuer-Rundschau 1929 S. 34 -- DVR 1929, 34 --).
  • BFH, 07.08.2008 - IV R 36/07

    Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags für grundstücksverwaltende

    Insbesondere die Vorschriften über die Maßgeblichkeit des Kapitalanteils und die Gewinnverteilung sind nachgiebiges Recht (BFH-Urteil vom 31. Mai 1972 II R 9/66, BFHE 106, 360, BStBl II 1972, 833, 835).
  • BFH, 08.11.2023 - II R 20/21

    Verminderung der Beteiligung eines Kommanditisten am Vermögen einer

    Maßgeblich für die Höhe des Anteils ist das Festkapital eines Gesellschafters, wenn dieses die Höhe der Beteiligung am Gesamthandsvermögen widerspiegeln soll und keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen sind (vgl. BFH-Urteil vom 31.05.1972 - II R 9/66, BFHE 106, 360, BStBl II 1972, 833).
  • BFH, 03.03.1993 - II R 4/90

    Anforderungen des § 6 Abs. 2 S. 1 Grunderwerbssteuergesetz (GrEStG) an die

    Nach dem BFH-Urteil vom 31. Mai 1972 II R 9/66 (BFHE 106, 360, BStBl II 1972, 833) ist Vermögensanteil i.S. des § 6 Abs. 2 Satz 1 GrEStG 1983 - soweit keine besonderen Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern getroffen sind - die verhältnismäßige (prozentuale) Beteiligung der Gesellschafter an dem nach einer besonderen Vermögensaufstellung auf den Grunderwerbsteuerstichtag ermittelten Reinvermögen der Gesellschaft.

    Denn diese Auffassung verkennt, daß der Vermögensanteil i.S. des § 6 Abs. 2 GrEStG 1983 nicht summenmäßig, sondern verhältnismäßig zu bestimmen ist und daß das Vermögensanteilsverhältnis nur dann aufgrund der Abfindungsquote bestimmt werden könnte, wenn - was im Streitfall nicht gegeben war - der maßgebende Gesellschafter ausgeschieden wäre, weil diese Gestaltung der in § 6 Abs. 2 Satz 2 GrEStG 1983 geregelten Auflösung der Gesellschaft gleichzustellen ist (BFH-Urteil in BFHE 106, 360, BStBl II 1972, 833), für welche der vermögensmäßige Wertanteil nach dem Gesetz statt durch das Beteiligungsverhältnis nach einer abweichend vereinbarten Auseinandersetzungsquote zu bestimmen ist.

    Dies wird das FG aufgrund des Gesellschaftsvertrages und gegebenenfalls weiterer Vereinbarungen der Gesellschafter zu ermitteln und der Bemessung des nach § 6 Abs. 2 Satz 1 GrEStG 1983 maßgebenden Vermögensanteils zugrunde zu legen haben (BFH-Urteil in BFHE 106, 360, BStBl II 1972, 833).

  • BFH, 12.01.2022 - II R 4/20

    Verminderung des Anteils am Vermögen einer KG

    b) Als "Anteil am Vermögen der Gesamthand" i.S. der §§ 5 und 6 GrEStG ist die wertmäßige Beteiligung des einzelnen Gesamthänders am Gesamthandsvermögen anzusehen (vgl. grundlegend BFH-Urteile vom 31.05.1972 - II R 9/66, BFHE 106, 360, BStBl II 1972, 833, hier insbesondere der erste Leitsatz, und vom 05.02.2020 - II R 9/17, BFHE 267, 511, BStBl II 2020, 658, Rz 24 ff.).
  • BFH, 09.11.1988 - II R 188/84

    Grunderwerbsteuer - KG - Verkauf eines Grundstücks - Beteiligung mit geringer

    Dieser Anteil entspricht grundsätzlich der verhältnismäßigen Beteiligung an dem Reinvermögen der Gesellschaft am Tag des Erwerbs (vgl. hierzu die Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 7. Dezember 1951 II 80/51 S, BFHE 56, 45, 47, BStBl III 1952, 19, und vom 31. Mai 1972 II R 9/66, BFHE 106, 360, 364 ff., BStBl II 1972, 833, 834 ff.).

    Für das Ausmaß der Beteiligung der einzelnen Gesamthänder am Gesamthandsvermögen sind dann allerdings die handelsrechtlich zulässig zwischen den Gesellschaftern getroffenen abweichenden Vereinbarungen über die Vermögensbeteiligung maßgebend (vgl. BFHE 106, 360, 366, BStBl II 1972, 833, 836).

  • BFH, 12.01.2022 - II R 16/20

    Keine Zurechnung eines Anteils am Gesamthandsvermögen aufgrund einer

    a) Als "Anteil am Vermögen der Gesamthand" i.S. der §§ 5 und 6 GrEStG ist die wertmäßige Beteiligung des einzelnen Gesamthänders am Gesamthandsvermögen anzusehen (allgemeine Auffassung, vgl. grundlegend BFH-Urteile vom 31.05.1972 - II R 9/66, BFHE 106, 360, BStBl II 1972, 833, hier insbesondere der erste Leitsatz, und vom 05.02.2020 - II R 9/17, BFHE 267, 511, BStBl II 2020, 658, Rz 24 ff.).
  • FG Münster, 20.05.2021 - 8 K 973/20

    Steuerrechtliche Folgen der Übertragung von Grundstücken auf eine Gesellschaft

    Ist der Anteil am Gesellschaftsvermögen durch eine Vereinbarung unter den Gesellschaftern bestimmt - etwa bei der Vereinbarung unveränderlicher, fester Kapitalkonten (meist Kapitalkonto I) - ist diese Vereinbarung maßgeblich (BFH, Urteil vom 31.05.1972, II R 9/66, BStBl. II 1972, 833; Viskorf in: Boruttau § 5 GrEStG Rn. 40 ff.), wenn nicht (grundstücksbezogene) abweichende Vereinbarungen getroffen wurden, nach denen das Vermögen der Gesellschaft oder einzelne Grundstücke den Gesellschaftern abweichend von der Beteiligungsquote zugeordnet werden oder sie daran nicht beteiligt sein sollen (BFH, Urteil vom 09.11.1988, II R 188/84, BStBl II 1989, 201; Hofmann, § 5 GrEStG Rn. 11; Pahlke, § 5 GrEStG Rn. 47 f.; Viskorf in: Boruttau § 5 GrEStG Rn. 27 m.w.N.).
  • BFH, 14.06.1973 - II R 37/72

    Steuervergünstigung - Gesamthand - Dauer des Bestehens - Beteiligungsverhältnisse

    Dabei wird das FG Gelegenheit auch zu der Prüfung haben, ob die Ermittlung des Gesellschaftsanteils des Gesellschafters Y in Höhe von 24 v. H. den Grundsätzen des Urteils des Senats vom 31. Mai 1972 II R 9/66 (BFHE 106, 360, BStBl II 1972, 833) entspricht.
  • BFH, 10.02.1982 - II R 152/80

    Grunderwerbsteuer - Gesamthand - Begünstigung

    Der Senat hat zwar in seinem Urteil vom 31. Mai 1972 II R 9/66 (BFHE 106, 360, BStBl II 1972, 833) ausgeführt, Vermögensanteil im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 GrEStG 1940 sei die rechnerische, verhältnismäßige Beteiligung des Gesamthänders an dem nach einer besonderen Vermögensaufstellung ermittelten Reinvermögen.
  • FG Hamburg, 24.11.2008 - 3 K 25/08

    Grunderwerbsteuer: Einbringung mehrerer Grundstücke (von Alleineigentümer und

    Zu beachten wären allerdings abweichende Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern, inwieweit einzelne oder alle Gesellschaftsgrundstücke nur bestimmten Gesellschaftern oder den Gesellschaftern zu besonderen Anteilen gehören sollen (vgl. § 6 Abs. Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 2 GrEStG; BFH vom 3. März 1993 II R 4/90, BFH/NV 1993, 494; vom 31. Mai 1972 II R 9/66, BFHE 106, 360, BStBl II 1972, 833; Viskorf in Boruttau, GrEStG, 16. A., § 5 Rd. 21 m. Bsp. 1 u. m.w.N. aus n. v. Rspr.; Franz in Pahlke/Franz, GrEStG, 3. A., § 5 Rd. 53, Bsp. 2, Rd. 54, § 6 Rd. 18).
  • FG Berlin-Brandenburg, 13.03.2007 - 11 B 1379/06

    Berücksichtigung der Nichterbringung einer Einlage bei der Feststellung des

  • BFH, 14.12.1988 - II B 134/88

    Aussetzung der Vollziehung eines Grundlagenbescheides und damit eines

  • FG Berlin-Brandenburg, 15.04.2013 - 4 V 4250/12

    Abhängige Gesellschaft im Sinne von § 6a Satz 4 GrEStG: ununterbrochene

  • FG Hamburg, 24.11.2008 - 3 K 74/08

    Grundstücksbezogenen Beurteilung der Steuerbefreiung bei Einbringung mehrerer

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